Fundstelle GVBl. 2013 S. 449

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5e23184004daf2fa1087b7654a58b3c7e6d56e9f634850c68ea3790927b725de

Gesetz

1100-2-F

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-2-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fraktionsgesetzes

Vom 24. Juli 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz) vom 26. März 1992 (GVBl S. 39, BayRS 1100-2-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2001 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Worte „– BayFraktG“ angefügt.

2.
Art. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen sind zulässig. 2Die Fraktionen sind verpflichtet, die Höhe der nach Satz 1 gezahlten Vergütungen an die einzelnen Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen in der Rechnungslegung nach Art. 6 zu veröffentlichen.“

3.
Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen unter Angabe des Gesamtbetrags, der Zahl der Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen und der an diese Fraktionsmitglieder gezahlten Einzelbeträge,“.

4.
Art. 11 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

München, den 24. Juli 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r